Hallo liebe Mitstreiter,
ich hatte ja versprochen, dass ich mein Problem der Bauministerkonferenz vorstellen werde und falls eine Antwort eingeht, diese auch dem Forum zur Verfügung stellen werde.
Das Schreiben habe ich, zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten, ein wenig gekürzt und Namen entfernt. Aber uns geht es ja um den sachlichen Aspekt bei der Klärung des Sachverhaltes.
"Sehr geehrter Herr M.,
die Geschäftsführung der Fachkommission Bauaufsicht hat mich als Obmann der Projektgruppe Brandschutz gebeten, Ihre Frage zu beantworten.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt war Beratungsgegenstand in der Projektgruppe Musterindustriebaurichtlinie (MIndBauRL). Aus diesem Grund wurde unter Abschnitt 7.7.2 geregelt, dass
für den Fall geringer Brandbelastungen von bis zu 15 kWh/m² auf Einbauten in Brandbekämpfungsabschnitten, wie z. B. bei Wartungs- und Montageflächen oder Verkehrswegen, keine Einschränkungen hinsichtlich deren Grundfläche und Anordnung bestehen. Eine vergleichbare Regelung in Abschnitt 6 der MIndBauRL war jedoch nicht möglich, da eine Ermittlung
der Brandlasten in diesem Abschnitt nicht vorgesehen ist.
Ich möchte darauf hinweisen, dass Bedienebenen o.ä. auch Bestandteil einer Maschine oder einer Anlage etc. sein können, so wie es z.B. auch bei begehbaren Regalen der Fall ist.
Dies ist aber einzelfallbezogen zu klären. Im Übrigen kommen gerade bei Änderungen bestehender Industriebetriebe Abweichungen nach § 3 MBO in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Baulicher Brandschutz, Sonderbauten, bauaufsichtliche
Regelungen für die technische Gebäudeausrüstung"
So, da wissen wir es nun :-)
Ich hatte auch ein sehr anregendes Gespräch mit einem Mitglied der Arbeitsgruppe "IndBauRL 2014", welches die Richtlinie mit verabschiedet hatte. Mir wurde bestätigt, dass man den von mir geschilderten Sachverhalt nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Die Flächenbegrenzung bei Einbauten hat den Hintergrund, dass die Feuerwehr aus einer gesicherten Position (z.B. aus einem notw. TR) noch löschen kann. Wenn die Feuerwehr nicht auf die "Einbauten" muss, bzw. die Bereiche nicht zur Brandbekämpfung betreten werden müssen, dann wäre eine Vergrößerung der Einbaufläche ohne weiteres möglich. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, wenn die Einsatzkräfte zur Brandbekämpfung die vergrößerten Gitterrostebenen betreten müssen, dann müssen diese hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit bemessen sein (Absicherung der Standsicherheit).
Ich denke wir werden eine sehr interessante Zeit mit der IndBauRL 214 haben. Sollte noch jemand Lösungsansätze oder Tipps haben ... dann her damit :-)
Beste Grüße
Frank